ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN SCHURR WERBESERVICE

1. Geltung
1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Schurr Werbeservice (nachfolgend auch „Auftragnehmer“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Vertragsanbahnung und –abschluss, Angebote
2.1 Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2.2 Maßangaben in Angebotsunterlagen des Auftragnehmers (z.B. in Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd maßgenau, soweit nicht diese Angaben auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet werden.

2.3 Angebote, Kalkulationen, Zeichnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen des Auftrag-nehmers dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.

2.4 Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Auftraggebers (Angebot) und die Annahme des Auftragnehmers zustande. Weicht diese von der Bestellung ab, gilt dies als neues freibleibendes Angebot des Auftragnehmers.

2.5 Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte Werkleistung erhalten zu wollen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot binnen 2 Wochen nach Eingang bei ihm anzunehmen. Durch seine Bestellung erklärt sich der Auftraggeber mit den vorliegenden AGB einverstanden, und zwar ebenso für künftige Werkvertragsgeschäfte, auch wenn dabei nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

2.6 Der Auftraggeber ist zur sofortigen Prüfung der Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung des Auf-tragnehmers verpflichtet. Erfolgt keine förmliche Annahmeerklärung/ Auftragsbestätigung, so gilt Vorstehendes sinngemäß für die Abschlags-, Teil- und Schlussrechnung.

2.7 Die Zusage einer bestimmten Eigenschaft oder Eignung der werkvertraglichen Lieferung/Leistung zu einem bestimmten Verwendungszweck sowie die Übernahme einer Garantie ist nur dann verbindlich, wenn dies schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt wird. Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind.

2.8 Soweit der Auftragnehmer Beratungs- oder sonstige Unterstützungsleistungen erbringt, geschieht dies nach bestem Wissen.

3. Preise und Zahlung
3.1 Der Auftraggeber zahlt für die Erbringung der vereinbarten Leistung die im Auftrag vereinbarte Vergütung. Mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung ist die vereinbarte Vergütung binnen 10 Tagen ohne Abzug fällig, gerechnet ab dem gesetzlichen Fälligkeitsdatum. Entsprechendes gilt für Teilleistungen.

3.2 Der Auftraggeber darf gegen Ansprüche des Auftragnehmers nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt entsprechend für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten durch den Auftraggeber.

3.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Auftragnehmer-Forderungen aus einem Vertrag ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertrag stammenden Anspruchs auszuüben.

3.4 Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers gem. § 369 HGB gilt für den Auftraggeber nicht.

3.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

4. Lieferung, Abnahme, Gefahrübergang
4.1 Soweit keine ausdrückliche Ausführungsfrist vom Auftragnehmer zugesagt wurde, kann die verein-barte Werkleistung frühestens 8 Wochen nach Vertragsabschluss verlangt werden. Eine etwa vereinbarte Ausführungsfrist beginnt nicht vor dem Eingang aller für die Durchführung des Werkvertrages erforderlichen, durch den Auftraggeber beizubringenden Unterlagen und Informationen (z.B. Spezifikationen).

4.2 Wurde dem Auftraggeber eine bestimmte Lieferfrist fest zugesagt, so gilt diese als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die vereinbarten Lieferungen und Leistungen erbracht wurden.

4.3 Die Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber erfolgt nach den dazu getroffenen Vereinbarungen, ansonsten bzw. im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen, § 640 BGB. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Abnahme wird die Vergütung sofort fällig.

4.4 Der Gefahrübergang an den vom Auftragnehmer zu erbringenden Lieferungen und Leistungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Auftragsgegenständliche Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Dies gilt entsprechend für die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten.

5.2 In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn der Auftrag-nehmer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Tritt der Auftragnehmer vom Vertrag zurück, so kann er für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.

6. Beschaffenheitsvereinbarung, Gewährleistung, Garantie
6.1 Soweit nicht einzelvertraglich abweichend vereinbart, liefert und leistet der Auftragnehmer gemäß seiner Angebotsbeschreibung, soweit vorhanden, ansonsten in durchschnittlicher Güte.

a. Bilder, Poster und Folien werden anhand von Kundenvorlagen verarbeitet. Die Qualität der Vorlagen (Auflösung, Größe etc.) ist ausschlaggebend für das Ergebnis. Das Produkt gilt als mangelhaft, wenn es nicht dem technischen Standard digitalen Druckes entspricht. Unerhebliche Abweichungen von der Kundenvorlage begründen keinen Mangel.

b. Als Mängel gelten nur technische Fehler, die nach dem aktuellen Stand der Technik vermeidbar gewesen wären, nicht jedoch geschmackliche Gesichtspunkte. Farbliche Differenzen, Bildbeschnitt oder Farbverschiebungen zwischen den Bildern und Postern und den Originaldaten sind keine Mängel. Eine Qualitätseinbuße durch eine mangelhafte Qualität (zum Beispiel Auflösung) der Originalbilddaten stellt ebenfalls keinen Mangel dar.

c. In Glasdekor-, Sonnen- oder Splitterschutzfolien, die vor Ort beim Kunden montiert werden, können u.U. Staubeinschlüsse entstehen, da eine komplett staubfreie Umgebung nicht gewährleistet werden kann. Dies stellt trotz allergrößter Sorgfalt somit kein Mangel dar.

d. Farben erscheinen am Bildschirm aus physikalischen Zusammenhängen stets mit leichter Abweichung im Vergleich zum Druckergebnis. Außerdem bietet der aktuelle Folien-Markt nur eine begrenzte Auswahlmöglichkeit an Farben, so dass manchmal leider nicht der exakte Farbton verfügbar ist. Daraus resultierende Abweichungen in der Farbegestaltung begründen keinen Mangel.

e. Folien werden entsprechend dem Untergrund ausgewählt. Bei der Demontage können sich z.B. Farbreste mit ablösen

f. Bei Fahrzeugbeklebungen gilt:
Für Mängel und Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung entstehen, sowie für Lackschäden, die durch verklebte Folien verursacht werden, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. In Einzelfällen können Lackveränderungen (z.B. durch Alterungsdifferenzen, Grundierungsschwächen, Pigmentwanderungen) auftreten.
Bei den neuen Generationen von Lacken, die von der Fahrzeugindustrie eingesetzt werden, handelt es sich meist um wasserbasierende Lacke. Modifikationen oder Umstellungen können kurzfristig geschehen und werden nicht veröffentlicht. Von daher ist es für die Hersteller der Klebefolien nicht mög-lich, sämtliche Lacke auf ihre Verträglichkeit hin zu überprüfen. Vor allem, da ein Lack nicht grundsätzlich ungeeignet sein muss, sondern nur einzelne Fahrzeuge einer Serie negative Erscheinungen aufweisen können. Bei der Fülle der Verklebeuntergründe muss der Verarbeiter die Eignung des Untergrundes selber feststellen.

6.2 Der Auftraggeber unterliegt hinsichtlich der auftragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers Untersuchungs- und Rügepflichten analog § 377 HGB. Rügen haben schriftlich zu erfolgen.

6.3 Unabhängig von vorstehendem Abs. 2 sind Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausge-schlossen, wenn der Auftraggeber offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Abnahme auftragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen bis zur Absendung der Rüge, schriftlich rügt.

6.4 Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung bzw. die Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

6.5 Mängel eines Teiles der gelieferten Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, der mangelfreie Teil ist für den Auftraggeber ohne Interesse.

6.6 Das Recht des Auftraggebers, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu fordern, bleibt unberührt, mit Ausnahme der Einschränkungen für solche Ansprüche des Auftraggebers gemäß § 7.

6.7 Es wird kein Gewähr übernommen für Schäden, die daraus entstanden sind, dass der Auftraggeber 1) sich weigert, den gemeldeten Mangel durch uns feststellen und beseitigen zu lassen oder 2) versucht hat, den Mangel durch eine unsachgemäß ausgeführte Reparatur selbst zu beseitigen oder 3) abweichend von unseren Konstruktionen und Vorschlägen seine Ausführung nach seinen Anweisungen oder mit einem von ihm gelieferten Material verlangt oder 4) die Montage selbst durchgeführt hat. Für die Ersatzware und die Ausbesserung laufen keine besonderen Gewährleistungsfristen.

6.8 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zeitpunkt der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als der Sitz des Verkäufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7. Haftung
In Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet der Auftragnehmer Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur nach folgenden

7.1 Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz in voller Höhe bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

7.2 Bei Fehlen einer Beschaffenheit, für deren Vorhandensein der Auftragnehmer eine Garantie übernommen oder die der Auftraggeber zugesichert hat, haftet der Auftragnehmer nur in Höhe des vorhersehbaren, typischen Schadens, der durch die Garantie bzw. die Zusicherung verhindert werden sollte, soweit das Fehlen der garantierten/zugesicherten Beschaffenheit nicht seinerseits auf Vorsatz/grober Fahrlässigkeit beruht.

7.3 Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung für die Vertragserfüllung wesentlicher Pflichten („Kardinalpflichten“) beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens; im Falle einfach fahrlässiger Verletzung anderer als Kardinalpflichten ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

7.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Auftraggebers aus dem Produkthaftungsgesetz und bei dem Auftragnehmer zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

7.5 Andere gesetzliche Schadensersatz-Ausschlusstatbestände (z.B. § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB) bleiben unberührt.

8. Urheberrechte an Druckdesigns, Haftungsfreistellung
8.1 Übermittelt der Auftragnehmer ein eigenes Design oder nimmt sonstigen Einfluss auf das Produkt (Textpersonalisierung), versichert der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber, dass das Design frei von Rechten Dritter ist. Etwaige Urheber- oder Namensrechtsverletzungen gehen in diesem Fall voll zu Lasten des Auftraggebers. Auch versichert der Auftraggeber, dass er durch die Individualisierung des Produkts keine sonstigen Rechte Dritter verletzt.

8.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer auf erstes Anfordern von allen Forderungen und An-sprüchen freistellen, die wegen der Verletzung von derartigen Rechten Dritter geltend gemacht werden. Der Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer alle entstehenden Verteidigungskosten und sonstige Schäden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen ihn Ansprüche wegen Verletzung von Rechten Dritter geltend gemacht werden.

8.3 An den durch den Auftragnehmer im Zuge der Vorbereitung der auftragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen erstellten Zeichnungen und Grafiken stehen dem Auftraggeber keine Rechte zu. Insbesondere verbleiben gewerbliche Schutzrechte daran sowie die gewerblichen Schutzrechte an den auftragsgegenständlichen Kennzeichnungen bei dem Auftragnehmer. Die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte, Markenrechte und Namensrechte zur Verwertung der unter diesem Vertrag und den jeweiligen Auftragsschreiben erbrachten Leistungen einschließlich aller Rechtspositionen an Ideen, Entwürfen und Gestaltungen kann nur ausdrücklich durch schriftliche Vereinbarung erfolgen. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, verbleibt das Urheberrecht für Entwürfe, Scribbles, Gestaltungen, Logos, Layouts etc. ausschließlich beim Auftraggeber.

8.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Belieferung des Auftraggebers mit den auftragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen zu eigenen Werbe- und Präsentationszwecken in jeder Form (z. B. Abbildung von Produkt und Ort seiner Verwendung bei dem Auftraggeber in Prospekten oder elektronischen Medien), jedoch immer nur angemessen in Art und Umfang, zu nutzen. Dieses Recht besteht nur dann nicht, wenn der Auftraggeber einer solchen Nutzung ausdrücklich spätestens bei seiner auf Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung widerspricht.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Salvatorische Klausel, Schriftform
9.1 Erfüllungsort für Zahlungen des Auftraggebers ist der Sitz des Auftragnehmers.

9.2 Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Werkvertrag, über sein Zustandekommen, seine Wirksamkeit und Durchführung, ist der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers oder – nach Wahl des Auftragnehmers – der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers.

9.3 Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts und der Verweisungsregeln des deutschen Internationalen Privatrechts.

9.4 Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise ungültig oder lückenhaft sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.
Hinweis:

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (zB. Versicherungen) zu übermitteln.